Veränderungen

Das Verfahren für die Pfarrgremienwahl 2023 bleibt so, wie es bei den vorangegangenen Wahlen gehandhabt wurde: jede Gemeinde (= Wahlbezirk) wählt ihre Personen für Pfarreirat, Verwaltungsrat sowie Gemeindeausschuss.

Dennoch gibt es ganz wichtige Neuerungen:.

  1. In Ergänzung zur Wahl im Wahllokal und der Briefwahl auf Antrag – wie bisher – wird die Pfarrgremienwahl als Online-Wahl durchgeführt. Eine Ausnahmemöglichkeit für Pfarreien, die die Pfarrgremienwahl als Allgemeine Briefwahl auf eigene Kosten durchführen wollen, ist gegeben. Für diesen Ausnahmefall gibt es eine eigene Wahlordnung (BriefwahlO).
     
  2. Für die Bildung der Gemeindeausschüsse werden zwei Möglichkeiten angeboten. Der Gemeindeausschuss kann entweder direkt von den Gemeindemitgliedern im Rahmen der Pfarrgremienwahl – wie bisher – oder im Rahmen einer Gemeindeversammlung gewählt werden.
     
  3. Die bzw. der im Pfarreirat Vorsitzende des Gemeindeausschusses ist nicht mehr geborenes Mitglied. Künftig delegiert der Gemeindeausschuss aus seinen Reihen eine Person in den Pfarreirat. Dies ist bei der Konstituierung des Gemeindeausschusses zu beachten. Damit ist jede Gemeinde durch ihre direkt gewählten Personen sowie eine Person aus dem Gemeindeausschuss im Pfarreirat vertreten.
     
  4. Es ist möglich, das aktive Wahlrecht in einer anderen Gemeinde oder Pfarrei wahrzunehmen. Dazu muss sich die bzw. der Wahlberechtigte aus dem Wählerverzeichnis der Wohnortpfarrei austragen und mittels Bescheinigung in das Wählerverzeichnis der anderen Gemeinde eintragen lassen. Diese Veränderung bedarf einer guten Kommunikation. Sie ist insbesondere für die Personen gedacht, die sich außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde am pastoralen Leben in einer anderen Gemeinde beteiligen und eventuell sogar für ein Gremium dort kandidieren.
     
  5. Das aktive Wahlrecht wird für alle drei pfarrlichen Gremien auf die Vollendung des 14. Lebensjahres herabgesetzt. Bisher galt für den Pfarreirat und Gemeindeausschuss: wer wählen möchte, muss das 16. Lebensjahr vollendet oder das Sakrament der Firmung empfangen haben.
     
  6. Das passive Wahlrecht wird für Pfarreirat und Gemeindeausschuss ebenfalls von der Vollendung des 16. Lebensjahres auf die Vollendung des 14. Lebensjahres herabgesetzt. Für den Verwaltungsrat bleibt allerdings die Vorgabe, dass eine Person nur kandidieren kann, die nach staatlichem Recht volljährig ist.
     
  7. Für die Wahl der Jugendvertretung im Pfarreirat ist künftig eine Jugendversammung durchzuführen. Dies ist im Vorfeld der Konstituierung des Pfarreirates zu beachten.
     
  8. Dem gewählten Pfarreiratsvorstand sollen ab der neuen Amtsperiode mindestens eine Frau und ein Mann angehören.